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Letzte Änderung:
29.02.2024, 21:31

Bestimmungen (Gastfischer) NEU ab 2024

Bestimmungen für die Ausübung der Fischerei am Obinger See


1. Der allgemeine Ausstellungszeitraum für Tageskarten erstreckt sich von Gründonnerstag bis zum 31. Oktober. Die Gültigkeit dieser Fischereierlaubnis bezieht sich ausschließlich auf das Ausstellungsdatum.
Das Nachtangeln ist von 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang verboten. Hiervon ausgenommen ist der Fang von Aal und Waller bis 24 Uhr, für die Dauer der Sommerzeit bis 1 Uhr. Das Eisangeln ist generell untersagt.

2. Es darf mit 2 Gerten (Handangeln) gefischt werden. Mit Ausnahme der Köderfischsenke sind andere Fanggeräte nicht gestattet. Schlauchboote, Luftmatratzen oder ähnliche Schwimmkörper sind zur Ausübung der Angelfischerei untersagt. Das Mitbringen und Einsetzen eigener Angelboote ist untersagt. Es dürfen nur die zugelassenen und registrierten Boote des Fischervereins Obing benutzt werden. Boote können gemietet werden.

Zuständig: Gasthof-Hotel Oberwirt, Kienberger Straße 14 in 83119 Obing, Tel. (0 86 24) / 8 91 10.

3. Verboten sind:
a) Nach § 15, Absatz 1 Nummer 3 der AVBayFiG vom 10.05.2004, das Fischen mit dem lebenden Köderfisch;
b) der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen. Verwendet werden dürfen Köder, die diesem Gesetzestext nicht widersprechen, einschließlich Blinker, Wobbler usw., deren Form und Größe nicht begrenzt sind. Ausgelegte Angelgeräte dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden; unmittelbarer Zugriff auf das Angelgerät muss in diesem Zusammenhang stehts gewährleistet sein.

4. Erst ab dem 1. Mai ist der Hechtfang und die Verwendung von Kunstködern jeglicher Art (Blinker, Wobbler, Weichplastikköder etc.) erlaubt.
Erst ab dem 1. Juni ist der Zanderfang und die Verwendung toter Köderfische oder Fischstücke erlaubt.

5. Im Bereich des Strandbades ist das Angeln in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. September untersagt. In der übrigen Zeit ist dem Badebetrieb Vorrang zu geben. Das Angeln in diesem Bereich ist nur mit Einzelhaken erlaubt. Die Verwendung künstlicher Köder bzw. von Köderfischsystemen ist grundsätzlich untersagt. Den Anordnungen der
Wasserwacht ist Folge zu leisten. Das Angeln im Auslaufgraben ist verboten, das Fischen von dem dortigen Uferangelplatz in den See jedoch gestattet. Auf schonende Betretung des Uferbereiches unter ausschließlicher Nutzung des vorhandenen Weges bzw. der Angelstelle ist zu achten.

6. Gesetzliche und vereinsinterne Schonmaße und Schonzeiten

Fischart Mindestmaß Schonzeit (von bis)
Bachforelle 30 cm 01.10. bis 15.03.
Regenbogenforelle 30 cm 15.12. bis 15.04.
Hecht 50 cm 01.01. bis 30.04.
Zander 50 cm 01.01. bis 31.05.
Schleie 30 cm 01.05. bis 30.06.
Karpfen 40 cm -

 
Untermaßige und versehentlich während der Schonzeit gefangene Fische müssen vorsichtig und waidgerecht vom Haken gelöst und sofort zurückgesetzt werden, sofern diese lebensfähig sind. Bitte untermaßig gefangene Zander zur Information für unsere Gewässerwarte auch in der Fangstatistik angeben – exakte Maßangaben sind dabei nicht erforderlich, so dass die Fische umgehend und schonend wieder ins Wasser zurückgesetzt werden können.

7. Die gesetzlichen Schonzeiten, Vereinsbestimmungen und Mindestmaße sind strikt einzuhalten. Fische, die nicht gehältert werden sollen, müssen sofort vorschriftsmäßig getötet werden. Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist dabei auf die  geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn diese hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. Brachsen und Rotaugen dürfen nicht zurückgesetzt werden.


8. Fangbegrenzungen

Fischart Tägliches Fanglimit Jährliches Fanglimit
Forelle 2 Stück
-
Hecht 2 Stück
-
Zander 1 Stück
8 Stück
Karpfen 3 Stück -
Schleie 3 Stück  -
Barsch 4 Stück über 20 cm -

Für alle übrigen Fischarten besteht keine Fangbegrenzung.
Das Verkaufen, Vertauschen oder Verschenken von Fischen ist verboten.

9. Mit dem Erwerb des Fischereierlaubnisscheins verpflichtet sich jeder Angelfischer, die Bestimmungen vorbehaltlos anzuerkennen und einzuhalten und die im Erlaubnisschein beigefügte Fangmeldung sorgfältig auszufüllen und bei der Ausgabestelle abzugeben oder per Post abzusenden. Die Fangmeldung kann ebenfalls in den Briefkasten (Seestraße 4, 83119 Obing) des Fischervereins Obing e. V. eingeworfen werden. Auch wenn keine Fänge zu vermelden sind, ist die Abgabe der Fangmeldung zwingend erforderlich, da die Daten zur Planung der Besatzmaßnahmen benötigt werden. Um Irrtümer zu vermeiden, sind Fänge umgehend in die Fangstatistik einzutragen.

10. Beamte der Polizei und Fischereiaufseher haben nach Artikel 61 des BayFiG weitestgehende Befugnisse. Diesen Personen sind auf Verlangen alle  Fischereischeine auszuhändigen.

11. Alle zum Schutz des Schilfgürtels eingerichteten Steganlagen stehen dem Fischerverein Obing zur Nutzung zur Verfügung, um das von ihm gepachtete Fischereirecht ausüben zu können.
Bei Steganlagen in Privatbesitz ist der Nutzung durch die Eigentümer Vorrang einzuräumen.

12. Ufer, See, Stege und Boote sind peinlich sauber zu halten – es dürfen keinerlei Abfälle ins Wasser geworfen werden. Jeder Fischereiausübende ist dafür verantwortlich, dass der belegte Angelplatz stets sauber gehalten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Müll bereits am Platz vorgefunden wurde. Kontrollberechtigt für eventuelle Beanstandungen ist jedes Vereinsmitglied. Sollte sich Müll am Angelplatz befinden, erfolgt der sofortige Entzug der Fischereierlaubnis.

13. Das Betreten der Uferbefestigungen und Stege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung von Booten ist unter Verwendung von Schwimmwesten gestattet.
Das Betreten unberührter Schilfzonen, sowie das Befahren des Seerundweges mit
motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art ist verboten. Das Anlegen von offenen Feuerstellen (z.B. Grillen, Lagerfeuer etc.) ist untersagt.

14. Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und deren An- und Abfahrtswegen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrzeughalter für alle Folgen und Schäden.

 

Verstöße gegen diese Bestimmungen haben den sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge.

KAMERADEN, FISCHT WAIDGERECHT UND ACHTET DIE KREATUR!


Der Vorstand, Fischerverein Obing e. V.